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01.02.2023

Informationen der Bundestierärztekammer e.V.

Hausbesuchsgebühr bei Pferden (Ziff. 40 GOT)


Aufgrund der insb. in der Zeitschrift St. Georg verbreiteten Behauptung, dass alle Pferde landwirtschaftliche Nutztiere sind und die Ziff. 40 GOT ein Fehler sei, sieht sich die BTK zu einer Klarstellung gezwungen:

Die von Bundestierärztekammer (BTK) und Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt) bestehende AG „GOT“ hat sich in diversen Telefonkonferenzen mit der Frage der Hausbesuchsgebühr beschäftigt. Die AG möchte betonen, dass sie kein Gremium ist, welches befugt ist, ein Gesetz rechtssicher zu kommentieren. Bei unklaren Formulierungen wird diese Aufgabe den Gerichten zufallen. Nach Auffassung der AG ist die Gesetzeslage aber zurzeit eindeutig:

Bei der GOT handelt es sich um eine Verordnung der Bundesregierung. An diese müssen sich die Tierärzt:innen zwingend halten. Dazu gehört auch die Ziff. 40.

Die BTK ist ein Verein der Landes-/Tierärztekammern und keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat die GOT erstellt und beschlossen. Die Preise beruhen auf einer wissenschaftlichen Studie, die das BMEL in Auftrag gegeben hat, um die tierärztlichen Leistungen zu bewerten. Änderungen der GOT kann nur der Gesetzgeber vornehmen. Nach Auskunft des Federführenden Ministeriums (BMEL) sind derzeit keine Änderungen geplant. Selbst wenn Änderungen geplant wären, würde das Gesetzgebungsverfahren eine Weile dauern, da Änderungen auch durch den Bundesrat müssen. Bei Ziff. 40 handelt es sich zudem nicht um einen Fehler, sondern um eine Position, die seit dem Entwurf der Studie im Entwurf enthalten war, und die alle Stakeholder zuvor zur Stellungnahme erhalten haben.

Die Überwachung der Einhaltung der GOT obliegt den Landes-/Tierärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese müssen Verstöße gegen die GOT ahnden!

Alle Praxen, die Hausbesuche machen, auch mobile Praxen – Niedergelassene wie auch Ketten – sind verpflichtet, diese Gebühr zu berechnen. Die Ausnahme von dieser Regel sieht der Gesetzgeber lediglich bei landwirtschaftlichen Nutztieren vor. Laut Auffassung der AG „GOT“ kann nur bei diesen 3 Ausnahmen (Aufzählung nicht abschließend) ein Pferd als landwirtschaftlich gehaltenes Tier eingestuft werden (und somit muss keine Hausbesuchsgebühr berechnet werden):

  • Stutenhaltung zur Milchgewinnung
  • Pferdehaltung zur Fleischgewinnung (ist nicht identisch mit Eintragung als LM-Tier im Equidenpass)
  • Zuchtstute im landwirtschaftlichen Betrieb.

Eine VVVO-Nummer haben auch viele Tierarztpraxen, und auch ein LM-Status eines Pferdes heißt nicht, das dieses landwirtschaftlich gehalten wird. Falls die Zuchtstuten als landwirtschaftliche Nutztiere einzustufen sind, gelten auch deren Fohlen (Nachzucht) für die Dauer des Verbleibs in dieser Landwirtschaft als landwirtschaftlich gehaltene Tiere.

Eine anteilige Berechnung ist im Gegensatz zum Weggeld nicht vorgesehen; die Gebühr muss je Besitzer/in erhoben werden. Eine mögliche Ausnahme wäre dann denkbar, wenn z.B. der Stallbesitzer eine/n Tierärztin/Tierarzt beauftragt, alle Pferde in seinem Stall zu impfen und er auch die Gesamtrechnung begleicht.

Auch Tierärzt:innen müssen im Übrigen ihre Angestellten angemessen bezahlen, insbesondere am Abend und am Wochenende. Aufgrund der gestiegenen Praxiskosten und des Personalmangels ist es schwierig genug, z.B. einen funktionierenden Notdienst aufrecht zu erhalten

23.11.2022

Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Am 22. November 2022 tritt die Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte in Kraft und löst damit nach 23 Jahren die alte GOT ab. Mit der neuen GOT, welche für alle Tierärzte gesetzlich bindend ist, geht eine zum Teil erhebliche Preissteigerung einher. Diese bildet das in den letzten Jahrzehnten gestiegene Lohnniveau, die immer speziellere und hochwertigere medizinische Versorgung sowie die insgesamt gestiegenen Kosten für Räumlichkeiten, Instrumente, Fahrzeuge etc. ab.

Die aktuellen Kostensteigerungen durch die Inflation sind NICHT berücksichtigt.

Wir empfehlen unseren Kunden daher, eine Tierkranken- oder Operationsversicherung abzuschließen.

Trotz der neuen, höheren Preise liegt Deutschland im internationalen Vergleich immer noch weit hinter den üblichen Preisen für tierärztliche Leistungen. Weitere Preissteigerungen sind zu erwarten.

15.09.2022

Weiterführung der Praxis Dr. Christoph Hollmann

Am 28.08.2022 ist unser geschätzer Kollege Dr. Christoph Hollmann verstorben.
Wir werden seine Praxis ab dem 12.09.2022 in den gewohnten Rethemer Räumlichkeiten -  Rodewalder Str. 22 in 27336 Rethem - als Terminsprechstunde weiter führen. Termine werden unter der zentralen Praxisnummer 05074 - 96 13 918 vergeben.

Infos zum Coronavirus

Um die Infektionsgefahr mit COVID-19 einzudämmen, haben wir uns entschieden, vorübergehend einige Änderungen im Praxisablauf vorzunehmen. Bitte lesen Sie diese sorgfältig bis zum Ende durch:

Wir bieten eine reine Terminsprechstunde an. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

Bitte klingeln Sie und treten sie dann vor die Stufe zum Praxiseingang zurück! Eine Praxismitarbeiterin wird Ihnen öffnen und Ihr Anliegen „an frischer Luft“ mit Ihnen besprechen.

Für den tierischen Patienten darf nur EINE Betreuungsperson mit in die Praxis kommen.  
Wenn Sie die Praxis betreten, desinfizieren Sie sich bitte als erstes die Hände mit den von uns bereitgestellten Mitteln und berühren Sie in der Praxis so wenig Oberflächen wie möglich.

Ihr Tier wird während der Untersuchung ausschließlich von uns gehändelt. Bitte halten Sie Abstand von Praxismitarbeitern und vom Behandlungstisch.

Zu guter Letzt: Falls Sie sich selbst krank fühlen, auch „nur ein bisschen erkältet“, betreten Sie bitte NICHT die Praxis, sondern besprechen das weitere Vorgehen telefonisch oder an der Tür mit uns. Wir finden eine Lösung, Ihrem Tier die notwendige Behandlung zukommen zu lassen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Adresse

Tierärztliche Gemeinschaftspraxis
Rodewald

Dorfstraße 104
31637 Rodewald

Tierarztpraxis in Rethem
Rodewalder Str. 22
27336 Rethem

Kontakt

Tel. 0 50 74 - 96 13 918
Notdienst: 01 73 - 56 94 410
Fax 0 50 74 - 96 13 919
post@tieraerzte-rodewald.de

 

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